Stand: Juli 2021

1. Zustandekommen des Mietvertrages

1.1 Der Vertrag kommt zwischen der [„Lagerdock Standortgesellschaft, Standortadresse“] (nachfolgend ″Vermieterin″) und dem Mietinteressenten (nachfolgend ″Mieter″) zustande, indem die Vermieterin den online ausgefüllten Antrag des Mieters über die Anmietung eines im Antrag nach Größe genau bezeichneten Mietcontainers (nachfolgend ″Lagerraum″) in Textform bestätigt, es sei denn, die Parteien haben sich auf eine andere Form des Vertragsschlusses geeinigt.
1.2 Der Mieter kann sich beim Vertragsschluss für einen Lagerraum in der Größe XS, S, M, L oder XL entscheiden. Hierbei handelt es sich um einen Stahlcontainer, der verschließbar, jedoch nicht wärme- oder kälteisoliert ist.
1.3 Die Lagerräume können sowohl von Privatpersonen als auch von Unternehmern angemietet werden.

2. Vertragsgegenstand, Lagerräume, Übergabe

2.1 Der Mietvertrag gewährt die Nutzung des Lagerraums zur Selbsteinlagerung von Gegenständen mit Ausnahme solcher, die unter Ziffer 7.3 genannt sind, gegen die Zahlung des Mietzinses (nachfolgend ″Miete″) nach Ziffer 3.1.
2.2 Der Mieter hat keinen Anspruch auf die Übergabe eines bestimmten Lagerraums. Die Vermieterin bietet lediglich die Übergabe eines Lagerraums in der Größenkategorie XS, S, M, L oder XL an; die Nutzfläche eines Lagerraums kann innerhalb einer Größenkategorie von bis zu 10% der im Mietvertrag als Nutzfläche angegebenen Fläche abweichen. Lagerräume sind nach einem einheitlichen Standard der Vermieterin eingerichtet, sie sind bspw. mit vergleichbaren Schließvorrichtungen ausgestattet.
2.3 Der Mieter hat einen Anspruch auf die Übergabe des angemieteten Lagerraums, wenn er nach Vertragsschluss die Mietsicherheit nach Ziffer 3.5 auf ein Treuhandkonto der Vermieterin eingezahlt hat.
2.4 Der Mieter kann die Lagerräume vor Vertragsschluss besichtigen.

3. Mietzins, Fälligkeit, Mietzahlung, Mietsicherheit

3.1 Der monatliche Mietzins bestimmt sich nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Lagerräume nach der jeweiligen Größe (XS, S, M, L oder XL) geltenden Mietzins, den die Parteien beim Vertragsschluss vereinbaren. Die Parteien können beim Vertragsschluss gegen entsprechende Erhöhung des Mietzinses Zusatzleistungen, bspw. eine Rampe, Magnetleuchte etc., vereinbaren.
3.2 Die Miete ist im Voraus spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats fällig. Hiervon abweichend hat der Mieter unmittelbar nach dem Vertragsschluss die Miete für den ersten Kalendermonat zusammen mit der Mietsicherheit zu zahlen; beginnt das Mietverhältnis nicht am ersten Tag des Monats, gilt die sofortige Zahlungspflicht sowohl für die anteilige Miete im ersten Monat als auch für den darauf folgenden Monat.  Kommt der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug, ist er zum Ersatz sämtlicher der Vermieterin hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet.
3.3 Mit der vereinbarten Miete sind Betriebs- und Nebenkosten abgegolten.
3.4 Der Mietzins versteht sich zzgl. Umsatzsteuer, soweit die Parteien beim Vertragsschluss zur Umsatzsteuer optieren.
3.5 Die Mietsicherheit ist unmittelbar nach Erhalt der Vertragsbestätigung fällig und beträgt:
EUR  75,00 für Lagerraum XS
EUR 100,00 für Lagerraum S,
EUR 150,00 für Lagerraum M,
EUR 200,00 für Lagerraum L,
EUR 300,00 für Lagerraum XL.
3.6 Die Zahlungsabwicklung erfolgt über die Zahlungsart (Lastschrift oder Kreditkarte), die der Mieter beim Vertragsschluss ausgewählt hat. Der Mieter sichert ausdrücklich die ausreichende Deckung im Zeitpunkt der Fälligkeit der von ihm geschuldeten Leistungen aus diesem Mietvertrag zu. Schlägt der Bankeinzug aus Gründen, die vom Mieter zu vertreten sind, fehl, ist der Mieter dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet, das heißt, er hat dem Vermieter die ihm entstehenden Kosten wie z.B. Rücklastschriftgebühren etc. zu ersetzen.

4. Mietzinsanpassung

4.1 Alle zwei Jahre nach Vertragsschluss kann die Vermieterin prüfen, ob der Mietzins noch ortsüblich und angemessen ist. Entspricht der Mietzins nicht dem ortsüblichen Mietzins oder ist der Mietzins sonst nicht angemessen, darf die Vermieterin den Mietzins nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB – zugunsten oder zulasten des Mieters – anpassen.
4.2 Die Vermieterin teilt dem Mieter die Veränderung des Mietzinses unverzüglich mit.

5. Laufzeit, Kündigung durch den Mieter

5.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, der Mieter vereinbart bei Vertragsschluss mit der Vermieterin eine zeitlich befristete Vertragsdauer von nicht weniger als zwei Wochen.
5.2 Der Mieter kann sowohl einen befristeten als auch einen unbefristeten Mietvertrag mit einer Frist von 14 Tagen in Textform (bspw. per E-Mail, Telefax oder Brief) ordentlich kündigen. Ein befristeter Mietvertrag endet darüber hinaus mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
5.3 Eine außerordentliche Kündigung bleibt aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt für den Mieter vor, wenn der Vermieterin die grobe Verletzung einer vertraglichen Pflicht zur Last gelegt werden kann; so beispielsweise wenn:
a) der Mieter den Lagerraum tatsächlich nicht nutzen kann und die Vermieterin trotz Aufforderung keine Abhilfe schafft;
b) die Vermieterin an dem Lagerraum vorhandene Mängel, die sie zu vertreten hat, trotz Anzeige durch den Mieter nicht beseitigt;
c) der Lagerraum sonst nicht zum vertraglich vereinbarten Gebrauchszweck geeignet ist und die Vermieterin keine Abhilfe schafft.

6. Kündigung durch die Vermieterin

6.1 Die Vermieterin kann das Mietverhältnis ordentlich spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Kalendermonats kündigen.
6.2 Die Vermieterin kann das Mietverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Mieter mit der Zahlung der Miete für zwei aufeinander folgende Termine ganz oder teilweise in Verzug ist oder wiederholt (dreimal) mit der Zahlung in Verzug gerät;
b) der Mieter den Lagerraum beschädigt und nach Aufforderung durch die Vermieterin die Beschädigung nicht beseitigt oder, falls die Beseitigung nicht möglich ist, keinen angemessenen Ersatz in Geld leistet;
c) der Mieter gegen seine Pflichten aus Ziffer 7.1, 7.3, 7.5 und 7.6 verstößt. In den Fällen der Ziffer 7.2 und 7.4 ist die Vermieterin zur außerordentlichen Kündigung erst nach einer Abmahnung des Mieters berechtigt;
d) der Mieter andere Mieter in der Nutzung ihrer Lagerräume beeinträchtigt, indem er bspw. Emissionen verursacht oder den Zutritt zu anderen Lagerräumen versperrt, und diesen Zustand nach Abmahnung durch die Vermieterin nicht beseitigt.

7. Nutzung des Lagerraums durch den Mieter

7.1 Die Nutzung des Lagerraums für andere Zwecke als zur Lagerung ist nicht gestattet.
7.2 Der Mieter ist zur ordnungsgemäßen Einlagerung der Gegenstände verpflichtet. Der Lagerraum ist stets abzuschließen. Müll und Abfall sind vom Mieter ordnungsgemäß zu entsorgen.
7.3 Der Mieter darf folgende Gegenstände und Stoffe nicht einlagern:
a) Gefahrgüter und -stoffe (bspw. Chemikalien, radioaktives Material, biologische Wirkstoffe);
b) leicht entzündliche oder brandfördernde Stoffe (bspw. Benzin, Diesel, Altöle);
c) explosive Stoffe (bspw. Feuerwerkskörper, Gasflaschen, andere Druckgase, Batterien)
d) Stoffe, die gesundheitsschädigende Emissionen verursachen (bspw. Asbest);
e) Stoffe, die Geruchsemissionen verursachen;
f) Farben, Lacke und Lösungsmittel;
g) verderbliche Stoffe und Gegenstände (bspw. Lebensmittel);
h) lebende oder tote Tiere und Tierfutter;
i) Feuerwaffen, Sprengstoffe, Waffen oder Munition;
j) illegal erworbene Waren, Schmuggelwaren (bspw. Drogen);
k) Müll und Abfall;
l) feuchte oder nasse Waren oder Gegenstände;
m) sonstige Stoffe und Gegenstände, die Gefahrenquellen darstellen oder Belästigungen für andere Mieter und Nachbarschaft verursachen können.
7.4 Bei Zweifeln über die Zulässigkeit der Einlagerung von Gegenständen ist der Mieter verpflichtet, sich mit der Vermieterin abzustimmen. Altreifen dürfen nur mit vorherigem Einverständnis der Vermieterin eingelagert werden.
7.5 Der Mieter darf Waren nicht in der Form lagern, dass die maximale Tragfähigkeit des Bodens überschritten wird.
7.6 Eine Untervermietung des Lagerraums durch den Mieter ist nicht gestattet.
7.7 Lagert der Mieter fremde Gegenstände ein, so hat er dies der Vermieterin beim Vertragsschluss mitzuteilen.

8. Rechte und Pflichten der Vermieterin

8.1 Die Vermieterin trägt die Sorge dafür, dass dem Mieter und den von ihm beauftragten Personen, die als solche für die Vermieterin erkennbar sind, jederzeit Zugang zu seinem Lagerraum gewährt wird. Kann die Vermieterin diese Pflicht aus Gründen nicht einhalten, die nicht in ihrer Risikosphäre liegen und von ihr nicht zu vertreten sind (bspw. schlechte Witterungsverhältnisse, Einwirkung durch unberechtigte Dritte, behördliche Unter-sagungen aus den von der Vermieterin nicht zu vertretenden Gründen), kann der Mieter keine Ansprüche aus dem verwehrten Zutritt ableiten.
8.2 Die Vermieterin schließt eine Versicherung zugunsten des Mieters gegen Diebstahl und Feuer mit einer Versicherungssumme von EUR 1.000,– ab. Die Parteien können eine höhere Versicherungssumme gegen entsprechende Kostentragung vereinbaren. Weitere Maßnahmen zum Schutz vor Diebstahl schuldet die Vermieterin nicht.
8.3 Die Vermieterin ist nicht zur Überwachung der eingelagerten Gegenstände bis auf die unter Ziffer 9 geregelte Videoüberwachung verpflichtet. Die Vermieterin wird dafür Sorge tragen, dass eine ordnungsgemäße Schließvorrichtung, die mit einem Schlüssel oder einer Zahlenkombination geöffnet werden kann, an den gemieteten Lagerraum angebracht ist. Weitere Sicherheitsvorkehrungen schuldet die Vermieterin nicht.
8.4 Die Vermieterin übernimmt keine Garantie dafür, dass die im Lagerraum eingelagerten Gegenstände nicht beschädigt oder verschlechtert werden oder dass die für die eingelagerten Gegenstände geltenden Aufbewahrungsregeln eingehalten werden.
8.5 Die Vermieterin darf die nicht ordnungsgemäß eingelagerten Gegenstände, bspw. vor dem Lagerraum abgestellte Gegenstände des Mieters, auf dessen Kosten beseitigen.

9. Videoüberwachung

9.1 Das Gelände der Lagerräume wird durch eine Videoanlage überwacht. Es erfolgt eine Aufzeichnung der erfassten Bilder. Die videoüberwachten Bereiche sind entsprechend ausgeschildert.
9.2 Die Überwachung dient dem Zweck, die Hausordnung der Vermieterin durchzusetzen sowie etwaigen Straftaten vorzubeugen oder zu deren Aufklärung beizutragen.
9.3 Sämtliche Überwachungsdaten werden spätestens 6 Wochen nach Aufnahme gelöscht. Eine Übermittlung der gewonnen Überwachungsdaten darf lediglich an Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte und Versicherungen erfolgen.
9.4 Der Mieter erteilt mit Unterzeichnung des Mietvertrages seine ausdrückliche Zustimmung zur Art und Weise der Videoüberwachung und zu der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner auf diese Weise gewonnenen personenbezogenen Daten zu dem vorgenannten Zweck und in dem vorgenannten Umfang.

10. Mietminderung, Zurückbehaltungsrecht, Haftung der Vermieterin

10.1 Im Fall der Mietminderung steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an dem Mietzins nur zu, wenn und soweit die Mietminderung rechtskräftig festgestellt ist. Ein Rückforderungsanspruch des Mieters wegen zu viel entrichteter Miete bleibt hiervon unberührt.
10.2 Ist ein Mangel der Mietsache bereits beim Vertragsschluss vorhanden, haftet die Vermieterin auf Schadensersatz nur für Mängel, die sie schuldhaft zu vertreten hat. Dies gilt auch für Schäden an eingelagerten Gegenständen.
10.3 Entsteht ein Mangel nach Vertragsschluss, haftet die Vermieterin auf Schadensersatz lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
10.4 Für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit haftet die Vermieterin sowohl bei Vorsatz als auch bei leichter oder grober Fahrlässigkeit.

11. Haftung des Mieters

11.1 Der Mieter haftet der Vermieterin auf Schadensersatz wegen jeder unsachgemäßen Behandlung des gemieteten Lagerraums sowie für Schäden, die der Vermieterin durch die gelagerten Gegenstände und die Verletzung der Pflichten aus Ziffer 7 entstehen.
11.2 Der Mieter haftet auch wegen Verletzung der Rücksichtnahmepflichten, soweit der Vermieterin ein Schaden entsteht.
11.3 Der Mieter haftet für den Verlust des Schlüssels für das Schloss; der Mieter hat in einem solchen Fall an die Vermieterin eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 49,00 zu zahlen.

12. Vermieterpfandrecht

12.1 Zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus dem Mietvertrag steht der Vermieterin gegen den Mieter an seinen eingelagerten Gegenständen ein Vermieterpfandrecht zu (§ 562 in Verbindung mit § 578 Abs. 2 BGB).
12.2 Kommt der Mieter mit der Mietzahlung in Verzug, oder leistet er keinen Schadensersatz bei berechtigten Ansprüchen der Vermieterin, so darf die Vermieterin von dem Mieter die Herausgabe der Gegenstände zur Verwertung verlangen.
12.3 Die Verwertung der Gegenstände des Mieters erfolgt im Wege der öffentlichen Versteigerung nach gesetzlichen Regelungen über die Verwertung der gepfändeten Sachen (§§ 1210 ff. BGB).

13. Recht des Vermieters auf Zutrittsverweigerung beim Verzug des Mieters

13.1 Kommt der Mieter mit der Zahlung von Mietzinsen in Verzug, stehen der Vermieterin, soweit der Verzug nicht innerhalb von 14 Tagen beseitigt wird, folgende Rechte zu:
a) Verweigerung des Zutritts oder Versperrung des Zugangs, bis die offenen Mietforderungen ausgeglichen sind;
b) Betreten des Lagerraums und Inbesitznahme der Gegenstände zum Zwecke der Durchsetzung ihres Vermieterpfandrechtes;
c) Entfernen von Gegenständen aus dem Lagerraum und Verschaffung dieser an einen anderen Lagerungsort auf Kosten des Mieters;
d) Entsorgung des gelagerten Abfalls auf Kosten des Mieters;
13.2 Die Vermieterin haftet dem Mieter nicht für die Beschädigung oder den Verlust von Gegenständen bei Durchsetzung ihrer Rechte nach der vorstehenden Ziffer 13.1.
13.3 Die Vermieterin darf für jede Mahnung dem Mieter eine Bearbeitungsgebühr von EUR 10,– in Rechnung stellen. Darüber hinaus hat der Mieter etwaige Kosten für die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eines Anwalts zu tragen, die Vermieterin zur Durchsetzung ihrer Forderungen beauftragt hat.

14. Sonstige Rechte und Pflichten

14.1 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jede Änderung seines Wohnsitzes, seiner Postanschrift, E-Mail-Adresse sowie seiner Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht hat der Mieter dem Vermieter diejenigen Kosten zu ersetzen, die ihm durch gescheiterte Zustellversuche oder Anfragen beim Einwohnermeldeamt etc. entstehen.
14.2 Die Vermieterin wird dem Mieter die anstehenden Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten rechtzeitig ankündigen und Terminvorschläge unterbreiten. Ist in dringenden Fällen eine rechtzeitige Ankündigung nicht möglich, wird der Mieter den Zutritt gewähren, soweit dies ihm zuzumuten ist. Wird der Vermieterin unter Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 kein Zutritt gewährt, ist der Mieter zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
14.3 Durch den Tod des Mieters wird dieses Vertragsverhältnis nicht beendet. Die Rechte und Pflichten des Mieters gehen auf dessen Erben bzw. Rechtsnachfolger über.

15. Datenschutz

15.1 Der Mieter erklärt sich mit der Speicherung und Verarbeitung der von ihm beim Abschluss und während der Durchführung des Mietvertrages mitgeteilten persönlichen Daten einverstanden. Personenbezogene Daten sind: Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Kontaktdaten sowie sämtliche Angaben zur Zahlungsabwicklung.
15.2 Die Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgen zu folgenden Zwecken:
a) Abschluss des Mietvertrages;
b) Ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages; hierunter fällt auch die Zugangsüberwachung zu dem Gelände.
c) Abgabe von Meldungen und Erklärungen in Zusammenhang mit dem Mietvertrag, die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen oder in sonstiger Weise durch das Gesetz erlaubt sind;
d) Durchsetzung der berechtigten Interessen der Vermieterin, bspw. Verfolgung von Ansprüchen, die sich aus dem Mietvertrag ergeben.
15.3 Die Daten werden für die Dauer des Mietvertrages und darüber hinaus für die Zeit gespeichert, die für die vollständige Abwicklung des Mietvertrages erforderlich ist. Soweit die Vermieterin zur Aufbewahrung der Daten aus steuerlichen Gründen verpflichtet ist, können die Daten auch über die im Satz 1 genannten Zeitraum hinaus gespeichert werden.
15.4 Der Mieter hat das Recht Auskunft über die gespeicherten Daten zu verlangen und kann, soweit es der ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages nicht entgegensteht, eine Löschung verlangen.
15.5 Der Mieter ist mit der Kommunikation mittels E-Mail und (Mobil-)Telefon (einschließlich via SMS, MMS, Skype, WhatsApp) einverstanden und ist sich darüber bewusst, dass in diesen Fällen persönliche Daten (z.B. Telefonnummer) auch an den jeweiligen Anbieter mitgeteilt werden.

16. Pflichten bei Beendigung des Mietvertrages, Kosten der Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes

16.1 Der Mieter hat den Lagerraum an die Vermieterin in einem geräumten und gereinigten Zustand herauszugeben. Sämtliche Gegenstände, die er angebracht hat, hat er zu entfernen.
16.2 Für die durch unsachgemäße Benutzung des Lagerraums verursachten Schäden kann die Vermieterin den Ersatz der für die Schadensbeseitigung angefallenen Kosten verlangen.
16.3 Der Mieter ist verpflichtet, die durch den ordnungsgemäßen Gebrauch des Lagerraums entstandenen Abnutzungsspuren (Kratzer, Schiebespuren, Schäden an Scharnieren etc.) bei Beendigung des Mietvertrages zu beseitigen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist er zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die der Vermieterin durch Beseitigung der genannten Abnutzungsspuren entstehen.
16.4 Räumt der Mieter den Lagerraum nicht rechtzeitig, schuldet er die vertraglich vereinbarte Miete für den Zeitraum bis zur vollständigen Räumung weiter. Der Mietvertrag wird durch die Fortsetzung der Nutzung nicht stillschweigend fortgesetzt.
16.5 Die Mietsicherheit wird dem Mieter nach Rückgabe der Mietsache und nach Ausgleich sämtlicher Forderungen der Vermieterin aus dem Mietverhältnis unverzüglich zurückerstattet.

17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, allgemeine Bestimmungen

17.1 Anwendbar ist das deutsche Recht.
17.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus und in Zusammenhang mit dem Mietverhältnis ist [Sitz der Vermieterin].
17.3 Die Vermieterin behält sich die Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
17.4 Änderungen oder Ergänzungen des abgeschlossenen Mietvertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Textform. Mündliche Nebenabreden sind nicht wirksam.

18. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.